ZPO), was angesichts der besseren finanziellen Situation des Ehemannes vorliegend so oder so angezeigt ist: Die Pflicht, den anderen Ehegatten bei der Finanzierung von Prozessen zu unterstützen, geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Der Berufungskläger ist aus diesen Gründen zu verpflichten, die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 zu tragen und der Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren die gemäss Honorarnote geforderte Entschädigung von CHF 889.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen.