108 ZPO vor, wonach unnötige Prozesskosten bezahlen muss, wer sie verursacht hat. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit handelt, bei der von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), was angesichts der besseren finanziellen Situation des Ehemannes vorliegend so oder so angezeigt ist: Die Pflicht, den anderen Ehegatten bei der Finanzierung von Prozessen zu unterstützen, geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor.