Es war somit nicht nötig, zur Sicherung ihrer Existenz einen vorsorglichen Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Die Berufung ist aus diesem Grund gutzuheissen und Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Oktober 2016 ist aufzuheben. 4. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind trotz des Obsiegens dem Berufungskläger zu auferlegen. Der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme – und damit auch das Berufungsverfahren – war nämlich nur deshalb nötig, weil der Ehemann der Gerichtspräsidentin trotz mehrfacher Aufforderung keine Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hatte.