Dieser Betrag beinhaltet zwar auch einen Anteil von CHF 240.00 für Ferienentschädigung, was angesichts der sehr beschränkten Geltungsdauer einer allfälligen vorsorglichen Massnahme (das Eheschutzverfahren dürfte spruchreif sein) für den vorliegenden Entscheid aber keine Rolle spielt. Nachdem die Ehefrau selber ihr monatliches Existenzminimum auf CHF 2‘771.00 beziffert, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das ab November 2016 erzielte Einkommen genügt, um bis zum Erlass des abschliessenden Eheschutzurteils über die Runden zu kommen. Es war somit nicht nötig, zur Sicherung ihrer Existenz einen vorsorglichen Unterhaltsbeitrag festzusetzen.