Gemäss der Lohnabrechnung für den November 2016 wurde ihr gestützt darauf ein Betrag von CHF 2‘776.75 (beziehungsweise vor Abzug der Quellensteuer CHF 3‘023.05) ausbezahlt. Dieser Betrag beinhaltet zwar auch einen Anteil von CHF 240.00 für Ferienentschädigung, was angesichts der sehr beschränkten Geltungsdauer einer allfälligen vorsorglichen Massnahme (das Eheschutzverfahren dürfte spruchreif sein) für den vorliegenden Entscheid aber keine Rolle spielt.