Für den Erlass eines vorsorglichen Unterhaltsbeitrages fehlt es nämlich an der Voraussetzung, dass der Ehefrau ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Im Rahmen der Parteibefragung bei der Vorderrichterin gab sie bekannt, anfangs November eine Stelle als Verkäuferin an der Kasse mit einem Stundenlohn von CHF 17.50 anzutreten. Dabei war kein Thema, dass es sich bloss um ein reduziertes Pensum handeln könnte (Protokoll der Parteibefragung der Ehefrau vom 27. Oktober 2016, S. 2). Gemäss der Lohnabrechnung für den November 2016 wurde ihr gestützt darauf ein Betrag von CHF 2‘776.75 (beziehungsweise vor Abzug der Quellensteuer CHF 3‘023.05) ausbezahlt.