Der Berufungskläger rügt, es bestehe kein Grund, für die Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Einerseits handle es sich um ein kinderloses Ehepaar und anderseits habe die Ehefrau ab dem Zeitpunkt der Zusprechung von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen eine Stelle angetreten, bei der sie ein existenzsicherndes Einkommen erziele, so dass sie nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei. 3. Vorsorgliche Massnahmen sind auch im Eheschutzverfahren möglich (SOG 2015 Nr. 11). Gemäss Art.