Im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, sei der Ehemann daher für die Dauer des Verfahrens zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages zu verpflichten. Sein Durchschnittseinkommen von CHF 4‘500.00 übersteige seinen Bedarf um CHF 1‘500.00, weshalb er in der Lage sei, einen Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zu bezahlen. Der Berufungskläger rügt, es bestehe kein Grund, für die Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge festzusetzen.