Diese – im Übrigen von beiden Parteien im Berufungsverfahren angerufenen – Urkunden sind zu berücksichtigen. 2. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog zur angefochtenen Verfügung, die Ehegatten lebten seit 7. Juni 2016 getrennt. Die Ehefrau sei derzeit arbeitslos und werde vom Sozialamt und der Arbeitslosenkasse unterstützt. Anfangs November könne sie vorerst zur Probe an einer neuen Stelle arbeiten. Ihre Aussichten auf eine Festanstellung und ihre Verdienstmöglichkeiten könnten heute nicht beurteilt werden. Im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, sei der Ehemann daher für die Dauer des Verfahrens zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages zu verpflichten.