II. 1. Der Ehemann reichte mit seiner Berufung verschiedene neue Unterlagen zu seiner Bedarfssituation ein (Urk. 7 – 11). Wie die Berufungsbeklagte zutreffend bemerkt, handelt es sich dabei um unzulässige neue Vorbringen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die neuen Urkunden sind deshalb nicht zu beachten. Nicht betroffen davon sind der von der Ehefrau zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung aber vor Einreichung der Berufung der Vorderrichterin eingereichte Arbeitsvertrag vom 1. November 2016 und die Lohnabrechnung für den Monat November 2016. Diese – im Übrigen von beiden Parteien im Berufungsverfahren angerufenen – Urkunden sind zu berücksichtigen.