Nach Zustellung der Begründung der Verfügung erhob der Ehemann am 12. Dezember 2016 frist- und formgerecht Berufung mit dem Antrag, Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben. Die Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung. 3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.