Auf entsprechenden Antrag der Ehefrau hin verpflichtete sie hierauf am 28. Oktober 2016 den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. November 2016 für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 3 der Verfügung). Am 7. November 2016 zeigte Rechtsanwältin Therese Hintermann an, dass der Ehemann sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und verlangte die Begründung von Ziffer 3 der Verfügung. 2. Nach Zustellung der Begründung der Verfügung erhob der Ehemann am 12. Dezember 2016 frist- und formgerecht Berufung mit dem Antrag, Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben.