I. 1. Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 14. Juni 2016 angehoben hatte. Am 15. Juni 2016 verfügte die Amtsgerichtspräsidentin gegen den Ehemann superprovisorisch ein Näherungs- und Kontaktverbot, das sie am 14. Juli 2016 bestätigte. Gleichzeitig stellte sie fest, der Ehemann habe innert der ihm dafür angesetzten Frist keine Stellungnahme und Belege zum Eheschutzgesuch eingereicht. Anlässlich der Verhandlung vom 27. Oktober 2016 erklärte der damals noch nicht anwaltlich vertretene Ehemann, er arbeite Montag bis Samstag und habe keine Zeit dazu.