{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-100_2017-01-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133378&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "de19b0fe5dd91744dfe84256c5093cd5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.01.2017 ZKBER.2016.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:55", "Checksum": "59dacd499f7ca58293023ef0ebd2a5f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.01.2017 ZKBER.2016.100\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Eheschutz\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 25. Januar 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen Eheschutz\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 14. Juni 2016 angehoben hatte. Am 15. Juni 2016 verfügte die Amtsgerichtspräsidentin gegen den Ehemann superprovisorisch ein Näherungs- und Kontaktverbot, das sie am 14. Juli 2016 bestätigte. Gleichzeitig stellte sie fest, der Ehemann habe innert der ihm dafür angesetzten Frist keine Stellungnahme und Belege zum Eheschutzgesuch eingereicht. Anlässlich der Verhandlung vom 27. Oktober 2016 erklärte der damals noch nicht anwaltlich vertretene Ehemann, er arbeite Montag bis Samstag und habe keine Zeit dazu. Die Amtsgerichtspräsidentin erklärte hierauf, sie könne das definitive Urteil erst fällen, wenn sie alle Belege habe (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Auf entsprechenden Antrag der Ehefrau hin verpflichtete sie hierauf am 28. Oktober 2016 den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. November 2016 für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 3 der Verfügung). Am 7. November 2016 zeigte Rechtsanwältin Therese Hintermann an, dass der Ehemann sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und verlangte die Begründung von Ziffer 3 der Verfügung.\n2. Nach Zustellung der Begründung der Verfügung erhob der Ehemann am 12. Dezember 2016 frist- und formgerecht Berufung mit dem Antrag, Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben. Die Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung.\n3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}