Im Weitern hat sie den Berufungsbeklagten zu entschädigen. Die geltend gemachte Kostennote von total CHF 9‘051.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 12‘000.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 3. Die A.___ GmbH hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9‘051.10 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.