_ AG der Konkurs eröffnet worden. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin den Beweis für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht nachgewiesen hat und damit weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz begründen konnte. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen. Damit werden die diversen (Eventual-) Verfahrensanträge des Berufungsbeklagten gegenstandslos. 6. Entsprechend dem Ausgang wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig. Sie hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 12‘000.00 zu bezahlen. Im Weitern hat sie den Berufungsbeklagten zu entschädigen.