Die nun in der Berufung wiederholt vorgebrachten Behauptungen, vermögen an der korrekten Würdigung der Vorinstanz nichts zu ändern. Der pauschale Hinweis auf die diversen Bankauszüge (Urkunden 22 bis 25 des Beklagten) begründen weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, ist doch mit den genannten Urkunden belegt, dass im Gegenteil der Berufungsbeklagte im Jahre 2011 erhebliche private Mittel in die C.___ AG gesteckt hat. Nach den gescheiterten Sanierungsbemühungen ist dann am 18. Januar 2012 über die C.___ AG der Konkurs eröffnet worden.