4.9.2 Gestützt auf die Ausführungen und eingereichten Urkunden hat die Vorinstanz es als nachgewiesen erachtet, dass ein Sanierungsversuch unternommen worden sei, in dem der Beklagte noch erhebliche private Mittel beigesteuert habe (Urkunden 22 bis 25) und der Beklagte zusammen mit M.___ mit einem konkreten Sanierungskonzept vom 19. September 2011 zu Handen der Bank [Name] die angeschlagene Gesellschaft zu retten versuchte. Die nun in der Berufung wiederholt vorgebrachten Behauptungen, vermögen an der korrekten Würdigung der Vorinstanz nichts zu ändern.