AG zu Gute gekommen. Im Folgenden nennt die Berufungsklägerin gestützt auf die vom Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz eingereichten Urkunden 22 bis 25 Zahlungen, die mit einer Gegenforderung verrechnet worden seien oder im Zusammenhang mit einer Pfandbestellung erfolgt seien. Weitere CHF 18‘276.26 habe der Beklagte schliesslich an die U.___ GmbH und nicht an die E.___-Group AG getätigt. 4.9.2 Gestützt auf die Ausführungen und eingereichten Urkunden hat die Vorinstanz es als nachgewiesen erachtet, dass ein Sanierungsversuch unternommen worden sei, in dem der Beklagte noch erhebliche private Mittel beigesteuert habe (Urkunden 22 bis 25) und der Beklagte zusammen mit M.___