Aus den Akten geht weder zweifelsfrei hervor, dass die E.___-Group AG die Beteiligung an der T.___ AG im Laufe des Jahres 2009 tatsächlich übernommen hatte, es sich demzufolge bei der bilanzierten Beteiligung der E.___-Group AG zweifelsfrei um die T.___ AG handelte, noch, dass der Beklagte für diese Beteiligung überhaupt Geld erhalten hatte. Weiter ist festzuhalten, dass sowohl die Klage vom 12. Dezember 2012 als auch die Replik vom 11. September 2013 bezüglich der Übernahme sowie bezüglich der Abschreibungen der Beteiligungen ungenügend substantiiert geblieben sind. Die Beklagte bringt nicht vor, inwiefern welches Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der T.