Aus der Bilanz der E.___-Group AG ist nicht ersichtlich, ob es sich bei den angegebenen Beteiligungen tatsächlich um die Anteile der T.___ AG handelte. Es gehörte geradezu zur Strategie der E.___-Group AG, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Deshalb kann diesbezüglich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden. Aus den Akten geht weder zweifelsfrei hervor, dass die E.___-Group AG die Beteiligung an der T.___ AG im Laufe des Jahres 2009 tatsächlich übernommen hatte, es sich demzufolge bei der bilanzierten Beteiligung der E.___-Group AG zweifelsfrei um die T.___ AG handelte, noch, dass der Beklagte für diese Beteiligung überhaupt Geld erhalten hatte.