Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass wertlos gewordene Beteiligungen noch immer in der Bilanz der betreffenden Gesellschaft angegeben und ihre Gläubiger dadurch über den Zustand der Gesellschaft getäuscht wurden. In der Jahresschlussrechnung der E.___-Group AG von 2009 und 2010 finden sich Beteiligungen, die schrittweise abgeschrieben worden sind, bis sie in der Zwischenbilanz vom 31. Oktober 2011 nicht mehr in der Bilanz aufgeführt wurden. Aus der Bilanz der E.___-Group AG ist nicht ersichtlich, ob es sich bei den angegebenen Beteiligungen tatsächlich um die Anteile der T.___ AG handelte.