4.8.2 Das Amtsgericht hat bezüglich der behaupteten Übernahme der wertlosen Beteiligung an der T.___ AG vom Beklagten zum Preis von CHF 130‘000.00 folgendes erwogen: «Bereits vor dem 18. Februar 2008 war die T.___ AG überschuldet, jedoch wurde der Richter nicht benachrichtigt, sondern gemäss Art. 725 Abs. 1 OR ein Sanierungsversuch unternommen (vgl. Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2008, Klagebeilage 48). Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der in der Jahresrechnung von 2009 und 2010 der E.___-Group AG angegebenen Beteiligung um jene der T.___ AG handelt.