Mit diesem Handstreich habe der Beklagte einerseits seine wertlosen Aktien in Geld umgewandelt und gleichzeitig die Bilanz der E.___-Group AG geschönt, indem er wertlos gewordene Papiere darin aufgeführt habe. Rechne man die in der Erfolgsrechnung aufgeführten «Abschreibungen Finanzanlagen» der Jahre 2008 (CHF -32‘500.00) und 2009 (CHF -97‘500.00) zusammen, ergebe dies den Wert der Beteiligung an der T.___ AG von CHF 130‘000.00. Sowohl der Verkauf der wertlosen Aktien als auch deren Aufführung in der Bilanz seien rechtsmissbräuchlich und gläubigerschädigende Handlungen im Sinn der Durchgriffshaftung. 4.8.2