Es bestehe kein Zweifel, dass die E.___-Group AG die wertlos gewordenen Aktien der T.___ AG übernommen habe, wofür die Klagebeilage 51 den unmittelbaren schriftlichen Beweis liefere. Mit diesem Handstreich habe der Beklagte einerseits seine wertlosen Aktien in Geld umgewandelt und gleichzeitig die Bilanz der E.___-Group AG geschönt, indem er wertlos gewordene Papiere darin aufgeführt habe.