Sitzungen mit Geschäftspartnern können auch in einem mit privaten Details ausgestatteten Wohnzimmer stattfinden und zu den Büros sagt die Berufungsklägerin ohnehin nichts. 4.8.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, ein weiterer Missbrauchstatbestand bestehe darin, dass der Berufungsbeklagte seine wertlos gewordenen Aktien der T.___ AG der E.___-Group AG verkauft habe und diese anschliessend in der Bilanz schrittweise auf null abgeschrieben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die T.___ AG bereits überschuldet gewesen. Am 26. März 2009 sei denn auch der Konkurs eröffnet worden.