Im Übrigen hat er nie behauptet, dass die Herren M.___ und P.___ die Räumlichkeiten der E.___-Group AG genutzt hätten. Ob das Wohnzimmer mit privaten Gegenständen (Kissen in Herzform, Spielecke, Tonkatzen) bestückt war, wie die Berufungsklägerin einwendet, ist dabei belanglos. Ebenso irrelevant ist die Tatsache, dass der obere Stock mit Galerie einzig dem privaten Gebrauch gewidmet gewesen sein soll und der Berufungsbeklagte sogar ein Zimmer als Fitnessstudio eingerichtet gehabt haben soll. Sitzungen mit Geschäftspartnern können auch in einem mit privaten Details ausgestatteten Wohnzimmer stattfinden und zu den Büros sagt die Berufungsklägerin ohnehin nichts.