Eine weitere Sphärenvermischung sei in der Verbuchung der Kosten der privaten Wohnung mit dem Gegenkonto «Dienstleistungsaufwand Stepping Stone» zu erblicken. Diesbezüglich verweise er auf die Plädoyernotizen, Ziffer 3.58. 4.7.2 Anlässlich der Parteibefragung vor dem Amtsgericht hat der Beklagte auf die Frage, ob es richtig sei, dass die E.___-Group AG Räumlichkeiten im Privatdomizil benutzt habe, ausgeführt, das von der Klägerin illegal beschaffte Video beweise, dass in seiner Wohnung zwei Büros eingerichtet worden seien und das Wohnzimmer als Sitzungsraum benutzt worden sei. Die Mitarbeiter der E.___-Group AG hätten auch die Küche und die Toilette benutzt.