Damit sei erstellt, dass der Berufungsbeklagte bis im Mai 2008 – wenn überhaupt –, höchstens eine Sekretärin, ab diesem Zeitpunkt gar keine Mitarbeiter der E.___-Group AG in seiner Wohnung an der [K.Strasse Nr. Z] beschäftigt habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beklagte mit seinen Aussagen in keiner Weise nachgewiesen, dass die Privatwohnung zum überwiegenden Teil für die Geschäftstätigkeit der E.___-Group AG benutzt worden sei. Vielmehr zeigten die Widersprüche der Parteiaussagen, wie die Sphärenvermischung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen stattgefunden habe und damit sei die rechtsmissbräuchliche Verwendung der E.___-Group AG dokumentiert.