Da Herr P.___ nie an den Geschäftsleitungssitzungen etc. der E.___-Group AG teilgenommen habe, sei die Privatwohnung von ihm auch nie in Anspruch genommen worden. Auch Herr M.___ habe die Wohnung nicht in Anspruch genommen, da der Bürowechsel am 26. Mai 2008 erfolgt sei und Herr M.___ erst im März 2010 zur E.___-Group AG gestossen sei. Damit sei erstellt, dass der Berufungsbeklagte bis im Mai 2008 – wenn überhaupt –, höchstens eine Sekretärin, ab diesem Zeitpunkt gar keine Mitarbeiter der E.___-Group AG in seiner Wohnung an der [K.Strasse Nr. Z] beschäftigt habe.