dass die Wohnung des Berufungsbeklagten praktisch ausschliesslich für die private Nutzung ausgestattet gewesen sei. Das Gericht habe sich einseitig auf die unwahren Aussagen des Beklagten gestützt. Der Berufungsbeklagte widerspreche sich zudem selber, wenn er einerseits behaupte, der Grossteil der Wohnung an der [K.Strasse Nr. Z] sei von den Mitarbeitern der E.___-Group AG benutzt worden und anderseits ausführe, bis zum Bürowechsel an die [K.Strasse Nr. V] sei lediglich eine Sekretärin beschäftigt gewesen. Da Herr P.___ nie an den Geschäftsleitungssitzungen etc. der E.___-Group AG teilgenommen habe, sei die Privatwohnung von ihm auch nie in Anspruch genommen worden.