4.7.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz sehe im Zusammenhang mit dem Mietvertrag für die Wohnung an der [K.Strasse Nr. Z] in [Ort Y] zu Unrecht keine Sphärenvermischung zwischen dem Vermögen des Berufungsbeklagten und dem Vermögen der E.___-Group AG, indem sie festgestellt habe, der Beklagte habe in der Parteibefragung glaubhaft dargelegt, dass die betreffende Mietwohnung zum überwiegenden Teil für die Geschäftstätigkeit der E.___-Group AG benutzt worden sei und nur das Schlafzimmer zum ausschliesslichen privaten Gebrauch verwendet worden sei.