Als nächstes spricht die Berufungsklägerin die Umfirmierung der E.___-Group AG zur C.___ AG, die völlig quer dastehe, an. Sie unterlässt es aber darzulegen, was an der Umfirmierung rechtsmissbräuchlich sein soll und inwiefern die Vorinstanz, indem sie diesen Umstand in der Schilderung des chronologischen Ablaufs der Geschehnisse aufführt, das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. 4.7.1