Erst recht lässt sich nicht ein rechtsmissbräuchliches Gebaren der C.___ AG bzw. des Berufungsbeklagten belegen. 4.5.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte habe am 29. Juni 2011 die Beteiligung der E.___-Group AG an der E.___-Group GmbH (Land) sich selbst veräussert und sei dadurch Gesellschafter der E.___-Group GmbH mit einem Anteil von EURO 23‘7150.00 geworden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich festgehalten, ihr, der Klägerin, sei es nicht gelungen, den Nichtbestand der Gegenforderung zu beweisen. Im erstinstanzlichen Verfahren habe sie jedoch im Beweissatz 3.18 die Umstände widerlegt, die für die behauptete Gegenforderung des Beklagten sprechen würden.