_ AG zu retten. Über einen von der Berufungsklägerin behaupteten geldwerten Anspruch an der E.___-Cloud ist dagegen den Protokollen nichts zu entnehmen. Im Protokoll vom 17. Mai 2011 ist unter Ziffer 5 «Optionen Finanzierung» u.a. aufgelistet, dass der Verkauf der Rechte an E.___-Cloud keine Option zur Finanzierung sei. Im Protokoll vom 26. Mai 2011 lässt sich dagegen an keiner Stelle die von der Berufungsklägerin gemachte Behauptung, dass der C.___ AG im Konkursfall geldwerte Rechte zustehen würden, belegen. Erst recht lässt sich nicht ein rechtsmissbräuchliches Gebaren der C.___ AG bzw. des Berufungsbeklagten belegen.