Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass aus den Protokollen des Verwaltungsrates der E.___-Group AG zu entnehmen sei, dass der Beklagte die finanzielle Situation der E.___-Group AG bereits Mitte Mai 2011 als schlecht eingeschätzt habe. Aus den Protokollen der Verwaltungsratssitzungen gehe sodann hervor, dass Sanierungsversuche unternommen worden seien (der Beklagte steuerte erhebliche Mittel bei, der Beklagte versuchte zusammen mit M.___ mit einem konkreten Sanierungskonzept zu Handen der Bank [Name] die angeschlagene Gesellschaft zu retten, Besprechung mit dem möglichen Investor N.___ ), die aber gescheitert seien.