Die Vorinstanz habe die Tatsache, dass der Beklagte in den Protokollen selber die Existenz von geldwerten Rechten im Zusammenhang mit der Software E.___-Cloud dokumentiert habe und deren Verlust sowie den Verlust der Beteiligungen an der GmbH befürchtete, überhaupt nicht gewürdigt. 4.4.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass aus den Protokollen des Verwaltungsrates der E.___-Group AG zu entnehmen sei, dass der Beklagte die finanzielle Situation der E.___-Group AG bereits Mitte Mai 2011 als schlecht eingeschätzt habe.