Dem Protokoll der VR-Sitzung vom 26. Mai 2011 sei weiter zu entnehmen, dass die Rechte am Produkt im Falle eines Konkurses übernommen werden müssten. Die beiden Protokolle würden also den eindeutigen schriftlichen Beweis liefern, dass der E.___-Group AG zumindest im Mai 2011 geldwerte Rechte zugestanden hätten, welche den Gläubigern im Konkursverfahren vorenthalten worden seien. Die Vorinstanz habe die Tatsache, dass der Beklagte in den Protokollen selber die Existenz von geldwerten Rechten im Zusammenhang mit der Software E.___-Cloud dokumentiert habe und deren Verlust sowie den Verlust der Beteiligungen an der GmbH befürchtete, überhaupt nicht gewürdigt.