gewesen, dass er entweder das dringend benötigte Kapital zu beschaffen habe oder durch Konkurs die erdrückenden Schulden der E.___-Group AG loswerden musste. Dass selbst nach Auffassung des Beklagten der E.___-Group AG bezüglich der Software E.___-Cloud geldwerte Rechte zustanden, ergebe sich unmissverständlich aus dem Protokoll der VR-Sitzung vom 17. Mai 2011, werde doch dort unter Ziffer 5 «Optionen Finanzierung» festgehalten, dass der Verkauf der Rechte E.___-Cloud keine Option sei. Dem Protokoll der VR-Sitzung vom 26. Mai 2011 sei weiter zu entnehmen, dass die Rechte am Produkt im Falle eines Konkurses übernommen werden müssten.