4.4.1 Die Berufungsklägerin behauptet, der Rechtsmissbrauch – Überschuldung der E.___-Group AG per Ende 2010, Umfirmierung der E.___-Group AG zur C.___ AG, Aufführung der E.___-Cloud in der Bilanz per 31. Oktober 2011 mit einem Fortführungswert von CHF 205‘000.00 und einem Veräusserungswert von CHF 0.00, Eintragung der E.___-Group Management AG und den übrigen Unternehmen der E.___-Group am 23. Dezember 2011 im Handelsregister und deren Aufnahme ihrer Tätigkeit mit der Software E.___-Cloud, wie sie zuvor die E.___-Group AG ausgeübt habe – sei nicht blosse Behauptung, sondern aktenkundige und bewiesene Tatsache.