Im Weitern bleibt es eine reine Behauptung, dass auch nur eine der von ihr genannten E.___-Firmen für die E.___-Cloud einen Kaufpreis und wenn ja in welcher Höhe bezahlt und damit ein Interesse an einer wirtschaftlichen Nutzung des Software-Programms gehabt hätte. Es ist somit nicht dargetan, dass die Bilanzierung der E.___-Cloud (Fortführungswert) einen Durchgriff rechtfertigt. 4.4.1