Zu den Argumenten, dass es sich bei der E.___-Cloud um eine open source Software handle, die frei genutzt werden könne, so dass der Liquidationswert deshalb in der Zwischenbilanz per 31. Oktober 2011 mit CHF 0.00 bilanziert worden sei sowie, dass nicht der wirtschaftliche Nutzen sondern die Entwicklungskosten aktiviert worden seien (Fortführungswert), sagt die Berufungsklägerin gar nichts. Im Weitern bleibt es eine reine Behauptung, dass auch nur eine der von ihr genannten E.___-Firmen für die E.___-Cloud einen Kaufpreis und wenn ja in welcher Höhe bezahlt und damit ein Interesse an einer wirtschaftlichen Nutzung des Software-Programms gehabt hätte.