Die Berufungsklägerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz wiederum nur ungenügend auseinander. Zu den Argumenten, dass es sich bei der E.___-Cloud um eine open source Software handle, die frei genutzt werden könne, so dass der Liquidationswert deshalb in der Zwischenbilanz per 31. Oktober 2011 mit CHF 0.00 bilanziert worden sei sowie, dass nicht der wirtschaftliche Nutzen sondern die Entwicklungskosten aktiviert worden seien (Fortführungswert), sagt die Berufungsklägerin gar nichts.