Der Wert der E.___-Cloud bestehe nur im Fortführungswert, wie er auch in der Zwischenbilanz vom 31. Oktober 2011 aufgeführt worden sei. Es handle sich bei dieser Software also um reinen Goodwill. Daher sei davon auszugehen, dass das Konkursamt Arlesheim die E.___-Cloud im Konkursverfahren nicht hätte zu Geld machen können und diese damit als nicht verwertbar gelten müsse. Hätte das Konkursamt versucht, die E.___ Cloud zu verkaufen, wäre auf Grund des Gesagten wohl kaum jemand bereit gewesen, einen mehr als symbolischen Kaufpreis dafür zu bezahlen und damit die Forderung der Klägerin mindestens teilweise zu decken.