Man könnte zum Denken verleitet werden, dass andere natürliche oder juristische Personen aufgrund von mangelndem Know-how der Software E.___-Cloud einen tieferen Wert beimessen und diese nicht hätten ersteigern wollen. Die Vorinstanz habe jedoch ausser Acht gelassen, dass mindestens vier juristische Personen ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Software besessen hätten, nämlich die E.___-Group GmbH mit Sitz in [Ort P], die E.___-Group Management AG mit Sitz in [Ort R], die E.___-Group (Europe) GmbH mit Sitz in [Ort Z] [Land] sowie die E.___-Group [Ort S]