Die Berufungsklägerin macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz, dass die E.___-Cloud im Konkursverfahren nicht hätte zu Geld gemacht werden können, verfange nicht. Die C.___ AG habe der Software E.___-Cloud noch im Oktober 2011 einen Fortführungswert von CHF 205‘000.00 zugemessen. Die Argumentation der Vorinstanz laufe darauf hinaus, dass eine andere Unternehmung als die C.___ AG keinen vergleichbaren Nutzen aus dieser Software ziehen könne und deshalb wohl kaum dazu bereit gewesen wäre, mehr als einen symbolischen Kaufpreis dafür zu bezahlen.