Aus der Aussage der Berufungsklägerin, ohne die zwischenzeitlich erfolgte Aktivierung der Entwicklungskosten wäre die E.___-Group AG per 31. Dezember 2010 überschuldet gewesen, wird nicht klar, was überhaupt gerügt wird – die Bilanzierung der E.___-Cloud oder die nicht vorgenommene Bilanzdeponierung? Jedenfalls kann die Berufungsklägerin mit ihrer Behauptung, keinen den Durchgriff rechtfertigenden Umstand begründen. 4.3.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz, dass die E.___-Cloud im Konkursverfahren nicht hätte zu Geld gemacht werden können, verfange nicht.