Die entsprechenden Bilanzen sind jeweils genehmigt worden. In der Zwischenbilanz per 31. Oktober 2011 sind die Entwicklungskosten mit CHF 0.00 (Liquidationswert) bzw. mit CHF 205‘000.00 (Fortführungswert) aufgeführt. Im Anhang zum Zwischenabschluss per 31. Oktober 2011 ist aufgeführt, dass die Entwicklungskosten nach rund 20 umgesetzten Projekten amortisiert seien. Aus der Aussage der Berufungsklägerin, ohne die zwischenzeitlich erfolgte Aktivierung der Entwicklungskosten wäre die E.___-Group AG per 31. Dezember 2010 überschuldet gewesen, wird nicht klar, was überhaupt gerügt wird – die Bilanzierung der E.___-Cloud oder die nicht vorgenommene Bilanzdeponierung?