Ohne die zwischenzeitlich erfolgte Aktivierung der Entwicklungskosten wäre die E.___-Group AG im Dezember 2010 eben überschuldet gewesen. 4.2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, in der Bilanz der E.___-Group AG per 31. Dezember 2010 seien die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger durch die Aktiven gedeckt gewesen. Gehe man von der Richtigkeit dieser Bilanz aus (vgl. Art. 959 OR), sei an diesem Stichtag noch nicht von einer Überschuldung auszugehen.