Zum Argument der Vorinstanz, die E.___-Cloud sei gar nicht verwertbar gewesen, weshalb die Nichterwähnung der Software beim Konkursamt nicht rechtsmissbräuchlich sei, sagt die Berufungsklägerin gar nichts. 4.2.1 Die Berufungsklägerin behauptet, die Vorinstanz habe verkannt, dass die E.___-Group AG im Dezember 2010 überschuldet gewesen sei. Von den Aktiven im Total von CHF 388‘696.00 habe der aufgeführte Wert «Entwicklungen» CHF 210‘600.00 und damit mehr als die Hälfte des Unternehmensvermögens ausgemacht. Ohne die zwischenzeitlich erfolgte Aktivierung der Entwicklungskosten wäre die E.___-Group AG im Dezember 2010 eben überschuldet gewesen.